Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Netzwerk Bioverfahrenstechnik Dresden“. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. Sitz des Vereins ist Dresden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere der Biotechnologie in Dresden, sowie die Unterstützung bei der praxisnahen studentischen Berufsbildung in der Studienrichtung Bioverfahrenstechnik an der TU Dresden und auch die Mittelbeschaffung in diesem Bereich. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den wissenschaftlichen Gedankenaustausches zwischen Forschung und Praxis, Veranstaltung von Fachexkursionen und biotechnologischen Seminaren die Organisation und Förderung von Kontakt- und Austauschmöglichkeiten der Mitglieder untereinander, Unterstützung von besonders förderwürdigen in- und ausländischen Studierenden der Bioverfahrenstechnik, Würdigung herausragender Leistungen von Absolventen und Studierenden der Bioverfahrenstechnik und die Unterstützung von Lehr- und Forschungsaufgaben an der Technischen Universität Dresden.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entstandene Aufwendungen können Mitgliedern bzw. den Organen des Vereins im angemessenen Rahmen erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Als Mitglied des Vereins können alle natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die die Zwecke und Ziele des Vereines unterstützen. Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Wer sich um die Belange des Vereins in herausragender Weise verdient gemacht hat, kann durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern, ausgenommen Ehrenmitgliedern, werden Beiträge erhoben. Die Mindesthöhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Darüber hinausgehende Beitragsleistungen bleiben den Mitgliedern überlassen. Der jährliche Beitrag ist bis einschließlich 31. Januar des Kalenderjahres bzw. bei Eintritt in den Verein fällig.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung der Einrichtungen des Vereins sowie die Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist antragsberechtigt und hat eine Stimme bei der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsziele nach Kräften zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Niederschrift muss in jedem Fall den Ort und die Zeit der Sitzung sowie die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand wählt in einer geschlossenen Sitzung mit einfacher Mehrheit seinen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter sowie den Schatzmeister. Wenn während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied ausscheidet, ist der Vorstand berechtig, bis zur nächsten Vorstandswahl ein neues Vorstandsmitglied zu berufen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich im Sinne des §26 BGB und außergerichtlich.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 250 ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Begriff der Anwesenheit umfasst auch die virtuelle Anwesenheit. Im Rahmen seiner Zuständigkeit entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann die Stimme des Vorsitzenden.
Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Niederschrift muss den Ort und die Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Pro Jahr sind mindestens zwei Vorstandssitzungen abzuhalten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins muss in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft von Freunden und Förderern der TU Dresden e.V. für wissenschaftliche Zwecke am Institut für Lebensmittel- und Bioverfahrenstechnik.

§ 12 Allgemeines

Der Vorstand ist ermächtigt, eventuelle Beanstandungen, die sich im Rahmen des Eintragungsverfahren durch das Registergericht oder im Rahmen des Verfahrens über die Erlangung der Gemeinnützigkeitsbestätigung durch das Finanzamt ergeben, durch Satzungsänderungen zu beheben. Hierüber hat der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.